Agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Schlüsseldienst Meiningen – Inhaber Christian Richter

Stand: September 2026

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen

Schlüsseldienst Meiningen
Inhaber: Christian Richter
Ludwig-Chronegk-Straße 17
98617 Meiningen
Telefon: 0151 29116537
E-Mail: info@schluesseldienst-meiningen.de

– nachfolgend „Auftragnehmer“ –

und seinen Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ – über Leistungen insbesondere im Bereich Tür- und Schlossöffnungen, Schließtechnik, Montage- und Reparaturarbeiten, Schließanlagen, Einbruchschutz, Schlüsselanfertigung sowie sonstige Sicherheits- und Servicedienstleistungen.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

2. Vertragsschluss und Auftragserteilung

Ein Vertrag kommt durch die Beauftragung und Annahme des Auftrags zustande. Die Auftragserteilung kann insbesondere telefonisch, schriftlich, elektronisch oder unmittelbar vor Ort erfolgen.

Angaben zu Preisen, Einsatzzeiten oder voraussichtlichen Arbeitszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag.

3. Berechtigung zur Türöffnung und Arbeiten an Schließanlagen

Der Auftraggeber versichert mit Auftragserteilung, dass er zur Beauftragung der betreffenden Türöffnung, Schlossöffnung, Montage oder Veränderung der Schließanlage berechtigt ist.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen geeigneten Berechtigungsnachweis zu verlangen, insbesondere Personalausweis, Mietvertrag, Eigentumsnachweis oder eine sonstige glaubhafte Legitimation.

Kann die Berechtigung vor Beginn der Arbeiten nicht ausreichend nachgewiesen werden, kann der Auftragnehmer die Ausführung verweigern.

Stellt sich nach Durchführung der Leistung heraus, dass der Auftraggeber nicht berechtigt war, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Folgen und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, soweit gesetzlich zulässig.

4. Zustand der Tür, des Schlosses und vorhandener Bauteile

Vor Beginn der Arbeiten soll der Auftraggeber den Zustand der Tür, des Schlosses, des Beschlags und der angrenzenden Bauteile gemeinsam mit dem Auftragnehmer prüfen.

Bereits vorhandene Schäden, Verschleiß, Verformungen, Defekte oder unsachgemäße Vorarbeiten sind nicht Bestandteil der Verantwortung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden, die bereits vor Beginn der Arbeiten bestanden haben oder auf Materialermüdung, Verschleiß, Korrosion, frühere Beschädigungen oder unsachgemäße Montage durch Dritte zurückzuführen sind.

5. Türöffnungen und technisch notwendige Eingriffe

Der Auftragnehmer bemüht sich grundsätzlich um eine möglichst beschädigungsarme Öffnung.

Eine vollständig zerstörungsfreie Öffnung kann jedoch nicht in jedem Fall garantiert werden.

Je nach Bauart und Zustand von Tür, Schloss, Zylinder oder Sicherheitsbeschlag kann es technisch erforderlich sein, Bauteile zu bohren, zu fräsen, zu ziehen, aufzubrechen oder anderweitig zu zerstören.

Ist ein solcher Eingriff zur Durchführung des Auftrags erforderlich und wurde der Auftraggeber hierüber informiert, stellen die hierdurch technisch notwendigen Beschädigungen grundsätzlich keinen Mangel der Leistung dar.

Nicht vermeidbare Folgeschäden an bereits defekten, verschlissenen oder vorgeschädigten Bauteilen fallen ebenfalls nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers, soweit der Auftragnehmer diese nicht schuldhaft verursacht hat.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat alle für die Leistung erforderlichen Informationen vollständig und richtig mitzuteilen.

Er hat insbesondere auf bekannte Besonderheiten hinzuweisen, z. B.:

  • Mehrfachverriegelungen
  • Alarmanlagen
  • elektrische oder elektronische Schließsysteme
  • beschädigte Schlösser
  • bereits erfolgte Öffnungsversuche
  • besondere Sicherheitseinrichtungen
  • denkmalgeschützte oder besonders empfindliche Bauteile.

Unterlässt der Auftraggeber entsprechende Hinweise und entstehen dadurch zusätzliche Arbeiten oder Schäden, haftet der Auftragnehmer hierfür nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

7. Abnahme und Prüfung nach Abschluss der Arbeiten

Nach Abschluss der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, die ausgeführte Leistung gemeinsam mit dem Auftragnehmer zu prüfen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

Insbesondere sollen geprüft werden:

  • Funktion des Schlosses
  • Funktion des Zylinders
  • Verriegelung und Entriegelung
  • Funktion von Beschlägen
  • sichtbare Beschädigungen
  • ordnungsgemäße Montage
  • bei Schließanlagen die vereinbarten Berechtigungen.

Der Auftraggeber soll erkennbare Beanstandungen unmittelbar mitteilen und möglichst auf dem Arbeitsbericht vermerken.

Die gesetzliche Abnahme richtet sich nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme grundsätzlich nicht verweigert werden. Bei bekannten Mängeln können bestimmte Mängelrechte davon abhängen, dass sich der Auftraggeber seine Rechte bei der Abnahme vorbehält. Gesetze im Internet

Eine unterlassene sofortige Beanstandung führt jedoch nicht automatisch zum Verlust aller gesetzlichen Mängelrechte.

8. Schließanlagen und Kundenfreigabe

Bei Schließanlagen, Schließplänen und elektronischen Zutrittssystemen ist der Auftraggeber verpflichtet, die von ihm übermittelten Angaben und Berechtigungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Vor Bestellung oder Fertigung kann eine Freigabe des Schließplans verlangt werden.

Mit der Freigabe bestätigt der Auftraggeber insbesondere:

  • die Bezeichnung der Türen
  • die Anzahl der Zylinder
  • Zylindermaße
  • gewünschte Schließberechtigungen
  • Anzahl der Schlüssel, Medien oder Transponder
  • Zuordnung der Benutzergruppen.

Fehler, die auf vom Auftraggeber falsch übermittelte oder von ihm ausdrücklich freigegebene Daten zurückzuführen sind, gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragnehmers, soweit der Fehler für den Auftragnehmer nicht erkennbar war.

9. Preise und Zuschläge

Es gelten die individuell vereinbarten Preise.

Bei Notdiensteinsätzen können insbesondere Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagseinsätze, Anfahrt, zusätzliche Arbeitszeit oder benötigtes Material anfallen.

Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor Beginn zusätzlicher kostenpflichtiger Arbeiten informiert.

10. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, nach Abschluss der Leistung und Rechnungsstellung fällig.

Bei Werkleistungen richtet sich die Fälligkeit im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 641 BGB. Gesetze im Internet

11. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

12. Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei:

  • Vorsatz,
  • grober Fahrlässigkeit,
  • Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Die Haftung für bereits vorhandene Schäden, normalen Verschleiß sowie Schäden aufgrund fehlerhafter Angaben oder fehlender Mitwirkung des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

Eine weitergehende Einschränkung, insbesondere für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Personenschäden, wäre in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam. Gesetze im Internet

13. Fremdprodukte und Herstellerangaben

Bei Produkten und Komponenten fremder Hersteller gelten zusätzlich deren technische Vorgaben und bestimmungsgemäße Verwendung.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Produktions-, Konstruktions- oder Materialfehler eines Herstellers, soweit ihm diese nicht zuzurechnen sind. Gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

14. Elektronische Schließsysteme

Bei elektronischen Schließ- und Zutrittssystemen können Funktionen von Stromversorgung, Funkverbindungen, Smartphones, Netzwerken, Cloud-Diensten oder Diensten des jeweiligen Herstellers abhängig sein.

Für Ausfälle externer Dienste oder Netzinfrastrukturen haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Ausfall von ihm zu vertreten ist.

Der Auftraggeber ist für den sicheren Umgang mit Zugangsdaten, Schließmedien, Mobiltelefonen und Administratorzugängen verantwortlich.

15. Schlüssel und Schließmedien

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schlüssel, Transponder, Karten und Zugangsdaten sicher aufzubewahren.

Verluste sind unverzüglich mitzuteilen, sofern der Auftragnehmer ein entsprechendes System verwaltet.

Für Folgen eines Verlustes oder einer unbefugten Weitergabe durch den Auftraggeber haftet der Auftragnehmer nicht.

16. Gewährleistung / Mängelrechte

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen von ihm zu vertretenden Mangel zunächst im gesetzlichen Rahmen nachzubessern.

Ein pauschaler Ausschluss sämtlicher Mängelansprüche wäre bei Werkleistungen in Verbraucher-AGB unzulässig. § 309 BGB setzt hier klare Grenzen. Gesetze im Internet

17. Dokumentation

Der Auftragnehmer kann den Zustand von Türen, Schlössern oder Anlagen vor und nach den Arbeiten fotografisch dokumentieren, soweit dies zur Dokumentation der Leistung, zur Beweissicherung oder zur Abwicklung möglicher Beanstandungen erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

18. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

19. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht.

Gegenüber Verbrauchern gelten gesetzliche Gerichtsstände und Verbraucherschutzvorschriften uneingeschränkt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.